Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentun Reuß jüngerer Linie. 
No. 80. 
Inhalt: I. Nachtrag zur Reschsabgaben, Slundungsordnung für das Fürstentum Reuß i. L. vom 
1 i . 
  
  
l Nachtrag 
zur Reichsabgaben-St g für das Fürstentum Reuß j. L. 
vom 16. Juli 1910 
vom 21. #m 1912. 
  
Der § 32 der Reichsabgaben-Stundungsordnung für das Fürstentum 
Reuß j. L. vom 16. Juli 1910 (Gesetzs. Bd. XXVII S. 110) erhält folgende 
veränderte Fassung: 
„§ 32. 
1. Für die Stundung der Tabakgewichtsstener sind die Vorschriften der 2. Tabalstener. 
vom Bundesrat erlassenen Tabaksteucr-Stundungvordnung zu beachten. 
Die Stundungssumme ist zu ihrem ganzen Betrage sicherzustellen. 
3. Die Hebestelle (Zollkasse) hat, soweit die Stundung auf Grund eines 
Tabakstener-Stundungsausweises gewährt wird, außer dem von ihr gestundeten 
Betrag auch die Nummer, den Tag und das Ausfertigungsamt des Ausweises 
im Stundungsgegenbuche zu vermerken.“ 
Gera, den 21. Juni 1912. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber. 
Ausgegeben am 26. Juni 1912. 23