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Gesetzsammlung
für das
Fürstentun Reuß jüngerer Linie.
No. 80.
Inhalt: I. Nachtrag zur Reschsabgaben, Slundungsordnung für das Fürstentum Reuß i. L. vom
1 i .
l Nachtrag
zur Reichsabgaben-St g für das Fürstentum Reuß j. L.
vom 16. Juli 1910
vom 21. #m 1912.
Der § 32 der Reichsabgaben-Stundungsordnung für das Fürstentum
Reuß j. L. vom 16. Juli 1910 (Gesetzs. Bd. XXVII S. 110) erhält folgende
veränderte Fassung:
„§ 32.
1. Für die Stundung der Tabakgewichtsstener sind die Vorschriften der 2. Tabalstener.
vom Bundesrat erlassenen Tabaksteucr-Stundungvordnung zu beachten.
Die Stundungssumme ist zu ihrem ganzen Betrage sicherzustellen.
3. Die Hebestelle (Zollkasse) hat, soweit die Stundung auf Grund eines
Tabakstener-Stundungsausweises gewährt wird, außer dem von ihr gestundeten
Betrag auch die Nummer, den Tag und das Ausfertigungsamt des Ausweises
im Stundungsgegenbuche zu vermerken.“
Gera, den 21. Juni 1912.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.
Ausgegeben am 26. Juni 1912. 23