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b) „höhere Verwaltungsbehörde“, „zuständige Behörde“ im Sinne des
§ 10 des Reichsseuchengesetzes und „Landesbehörde“ im Sinne des
§ 15 des Reichsseuchengesetzes: das Landratsamt,
c) „untere Verwaltungsbehörde“: das Landratsamt bezw. der Stadt-
gemeindevorstand,
4) „Polizeibehörde“: der Gemeindevorstand.
Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes erstreckt sich zugleich auf die-
jenigen unter Artikel 3 der revidierten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874
fallenden eximierten Besitzungen, deren Bewohner auf Grund des Gesetzes vom
20. Dezember 1883 (Gesetzsammlung Bd. XX S. 21) dem betreffenden Gemeinde-
bezirke zugewiesen worden sind.
8 2.
Der Gemeindevorstand hat alle polizeilichen Maßregeln zu treffen, die
nicht ausdrilcklich einer anderen Behörde übertragen sind.
Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat die Maßregeln der Gemeindevorstände
zu überwachen und ist befugt, deren Amtsverrichtungen ganz oder teilweise zu
übernehmen.
Sie hat ferner alle Anordnungen zu treffen, die für mehr als einen
Gemeindebezirk Geltung haben sollen.
Dem Landratsamte des oberländischen Bezirks stehen die Befugnisse auch
gegenilber den Städten dieses Bezirks zu.
83.
Dem Ministerium, Abteilung für das Innere, bleibt vorbehalten
1. die Regelung der Behördenzuständigkeit, soweit sie sich nicht aus
§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt und soweit sie im Gegensatze
zu § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgen soll;
2. die Ueberwachung aller Bekämpfungsmaßregeln.
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann auch innerhalb der
Zuständigkeit der anderen Behörden Anordnungen erlassen.
8 4.
Unter „beamteten Aerzken“ sind die Bezirksärzte zu verstehen.
Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 des Reichsseuchengesetzes findet bei Aus-
führung des Landesseuchengesetzes Anwendung. Vor Zuziehung anderer Aerzte
anstatt der Bezirksärzte haben die Gemeindevorstände, abgesehen von Notfällen,