Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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b) „höhere Verwaltungsbehörde“, „zuständige Behörde“ im Sinne des 
§ 10 des Reichsseuchengesetzes und „Landesbehörde“ im Sinne des 
§ 15 des Reichsseuchengesetzes: das Landratsamt, 
c) „untere Verwaltungsbehörde“: das Landratsamt bezw. der Stadt- 
gemeindevorstand, 
4) „Polizeibehörde“: der Gemeindevorstand. 
Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes erstreckt sich zugleich auf die- 
jenigen unter Artikel 3 der revidierten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 
fallenden eximierten Besitzungen, deren Bewohner auf Grund des Gesetzes vom 
20. Dezember 1883 (Gesetzsammlung Bd. XX S. 21) dem betreffenden Gemeinde- 
bezirke zugewiesen worden sind. 
8 2. 
Der Gemeindevorstand hat alle polizeilichen Maßregeln zu treffen, die 
nicht ausdrilcklich einer anderen Behörde übertragen sind. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat die Maßregeln der Gemeindevorstände 
zu überwachen und ist befugt, deren Amtsverrichtungen ganz oder teilweise zu 
übernehmen. 
Sie hat ferner alle Anordnungen zu treffen, die für mehr als einen 
Gemeindebezirk Geltung haben sollen. 
Dem Landratsamte des oberländischen Bezirks stehen die Befugnisse auch 
gegenilber den Städten dieses Bezirks zu. 
83. 
Dem Ministerium, Abteilung für das Innere, bleibt vorbehalten 
1. die Regelung der Behördenzuständigkeit, soweit sie sich nicht aus 
§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt und soweit sie im Gegensatze 
zu § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgen soll; 
2. die Ueberwachung aller Bekämpfungsmaßregeln. 
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann auch innerhalb der 
Zuständigkeit der anderen Behörden Anordnungen erlassen. 
8 4. 
Unter „beamteten Aerzken“ sind die Bezirksärzte zu verstehen. 
Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 des Reichsseuchengesetzes findet bei Aus- 
führung des Landesseuchengesetzes Anwendung. Vor Zuziehung anderer Aerzte 
anstatt der Bezirksärzte haben die Gemeindevorstände, abgesehen von Notfällen,
	        
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