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a) Amveisung zur Bekämpfung der Pest — festgestellt in der Sitzung
des Bundesrats vom 3. Juli 1902 —, Verlag von Julius
Springer, Berlin 1902, mit Deckblättern vom 21. März 1007
und 9. Februar 1911,
b) Amweisung zur Bekämpfung des Aussatzes (Lepra),
Ic) dergl. der Cholera,
d) dergl. des Fleckfiebers (Flecktyphus),
e) dergl. der Pocken,
— sämtlich festgestellt in der Sitzung des Bundesrats vom
28. Januar 1904 —, Verlag von Julius Springer, Berlin 1901,
mit Deckblättern vom 21. März 1907 und 9. Februar 1911.
Amveisungen zur Bekämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten
werden vom Ministerium, Abteilung für das Innere, erlassen. Beziglich der
Schulen bleiben dem Ministerium, Abteilung filr Kirchen= und Schulsachen,
weitergehende Anordnungen vorbehalten.
B. Anzeigepflicht, weitere Meldungen, Bekanntmachungen.
8 10.
Die Anzeige (65 1—4 des Reichsseuchengesetzes und des Landesseuchen-
p gesetzes) hat die im Formular Anlage 1 vorgesehenen Fragen zu berücksichtigen
und hat, falls schriftlich, in einem verschlossenen Briefe zu erfolgen.
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, stellt den Gemeinde-
vorständen die Formulare (Kartenbriefe) unentgeltlich zur Verfügung. Der
Gemeindevorstand gibt sie ebenfalls unentgeltlich an Anzeigepflichtige ab.
Die Kartenbriefe sind mit dem Ablösungsvermerk und dem Dienstsiegel
des Ministeriums versehen und können daher vom Anzeigepflichtigen unfrankiert
zur Post gegeben werden. Soweit tunlich ist aber im Interesse der Beschleunigung
die Anzeige durch besonderen Boten dem Gemeindevorstand zu übersenden.
Bei mündlicher Anzeige ist vom Gemeindevorstand das vorgeschriebene
Formular auszufllllen.
8 11.
Die besondere Verpflichtung der Leichenfrauen zur Anzeige von Todes-
fällen an ansteckenden Krankheiten richtet sich nach der Dienstamveisung für die
Leichenfrauen.