Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

90 
a) Amveisung zur Bekämpfung der Pest — festgestellt in der Sitzung 
des Bundesrats vom 3. Juli 1902 —, Verlag von Julius 
Springer, Berlin 1902, mit Deckblättern vom 21. März 1007 
und 9. Februar 1911, 
b) Amweisung zur Bekämpfung des Aussatzes (Lepra), 
Ic) dergl. der Cholera, 
d) dergl. des Fleckfiebers (Flecktyphus), 
e) dergl. der Pocken, 
— sämtlich festgestellt in der Sitzung des Bundesrats vom 
28. Januar 1904 —, Verlag von Julius Springer, Berlin 1901, 
mit Deckblättern vom 21. März 1907 und 9. Februar 1911. 
Amveisungen zur Bekämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten 
werden vom Ministerium, Abteilung für das Innere, erlassen. Beziglich der 
Schulen bleiben dem Ministerium, Abteilung filr Kirchen= und Schulsachen, 
weitergehende Anordnungen vorbehalten. 
B. Anzeigepflicht, weitere Meldungen, Bekanntmachungen. 
8 10. 
Die Anzeige (65 1—4 des Reichsseuchengesetzes und des Landesseuchen- 
p gesetzes) hat die im Formular Anlage 1 vorgesehenen Fragen zu berücksichtigen 
und hat, falls schriftlich, in einem verschlossenen Briefe zu erfolgen. 
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, stellt den Gemeinde- 
vorständen die Formulare (Kartenbriefe) unentgeltlich zur Verfügung. Der 
Gemeindevorstand gibt sie ebenfalls unentgeltlich an Anzeigepflichtige ab. 
Die Kartenbriefe sind mit dem Ablösungsvermerk und dem Dienstsiegel 
des Ministeriums versehen und können daher vom Anzeigepflichtigen unfrankiert 
zur Post gegeben werden. Soweit tunlich ist aber im Interesse der Beschleunigung 
die Anzeige durch besonderen Boten dem Gemeindevorstand zu übersenden. 
Bei mündlicher Anzeige ist vom Gemeindevorstand das vorgeschriebene 
Formular auszufllllen. 
8 11. 
Die besondere Verpflichtung der Leichenfrauen zur Anzeige von Todes- 
fällen an ansteckenden Krankheiten richtet sich nach der Dienstamveisung für die 
Leichenfrauen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.