93
Die Beendigung des Aushebungs-Geschäfts ist von der Aushebungs-Kommission an
das Ministerium, Abtheilung für das Innere und den kommamirenden General mit dem
Hinzufügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in
dem Bezirk vorhamen sind.
8. 37.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirkes wegen nachträglich erfanmer
Untanglichkeit eines Theiles derselben das Komtngent nicht decken, so sind zunächst
die, 3% Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der
Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (Sdz. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegöbrauchbaren Pferden nicht
erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegöbrauchbar
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Kreises auf
Grund des Nationals (§. 21) direft an den Aushebungbort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungs-Rommission bereits auseinandergegangen sein
sollte, nimmt der Landrath resp. dessen Seellvertreter allein unter Zuziehung eines Thier-
arztes und der drei Taratoren eine Nachrevision und Abschähung nach Maßgabe der vor-
stehend dieserbalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung
an die Truppentheile.
8. 38.
Nach Erledigung des Ausbebungs= Geschäfe6 hat der Landrath dem Ministerium, Ab-
theilung für das Innere, über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu er-
statten und demselben eine Uebersicht nach Anlage II. beizufügen. Anlage 1.
S. 39.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach §. 18 vorräthig zu hal-
tenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.), Verzeich-
nisse (Anlage F.), Auerkenmnisse (Aulage G.) und Uebersichten über das Aushebungs=
Geschäft (Anlage IH.) hat das Ministerimn, Abtheilung für das Innere, für Rechnung des
Militair-Etats anfertigen zu lassen und schon im Frieden den Landräthen in genügender
Anzahl zu übermachen. Die Liquidationen über die Veschaffungskosten qu. Formulare sind
von dem Ministerium Abtheilung für das Innere aufzustellen und an die betreffenden
Intendanturen zur Anweisung zu übersenden.