Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Ansage C. (zu 88. 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37.) 
  
NUationale 
der 
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen") Mobilmachungs-Pferde aus dem Be- 
zirke Musterungsbeziir 
*) 1. In den Blanquels für die Musterungs = Kommissionen fallen die Worte 
„und ausgehobenen" fort. 
2. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§. 33) ist die Be- 
zeichnung des Truppemtheils 2c., für welchen die Pferde bestimmt sind, der 
Ueberschrift beizufügen. 
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissarien und Tara- 
toren durch Namens-Unterschrift und Datum zu vollzehen.
	        
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