Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
  
No. 390. 
  
Instruction 
für die Standesbeamten 
vom 11. November 1875. 
A. Die Führung der Register im Allgemeinen betressend. 
8. 1. 
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre Thätig- 
keit geltenden Gesetzen, Verordnungen und Justructionen, namentlich 
dem Reichsgesehe über die Beurkundung ded Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Februar 1875, 
der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875, 
der landesherrlichen Ausführungê#erordnung vom 16. October 1875 
und 
der gegenwärtigen Instruction 
genau bekannt zu machen. 
Glauben sie näherer Belehrung zu bevürfen, so haben sie sich an das ihnen als 
nächste Aufsichtsbehörde vorgesechte Fürstliche Justijamt zu wenden. 
Ausgegeten am 21. Noremter 1975.
	        
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