Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8. 5. 
In den Stamesregistern dürfen Correkturen durch Ausstreichen und Ueberschreiben 
oder durch Rasuren nicht vorkommen. Nur die gedruckten Worte sind, wenn sie nicht 
passen, zu durchstreichen; es ist alsdann aber am Rande zu bemerken, daß und wie viele 
Zeilen oder Wörter gelöscht sind, und diese Bemerkung unterschriftlich zu vollziehen. 
Wenn sich, bevor die Betheiligten entlassen sind, Unrichtigkeiten ergeben, sei 
es, daß die Erschienenen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, oder daß 
dieselben vom Standesbeamten mißperstanden worden sind, oder daß sich ein Schreibfehler 
eingeschlichen hat, so ist sofort eine den Fehler verbessernde Bemerkung am Raude hinzu- 
zufügen und unterschriftlich zu völlziehen, ohne in der Eintragung ciwas zu ändern oder 
zu streichen. 
Wird dagegen der Fehler erst nach der Vollziehung der Eintragung und 
Entlassung der Betheiligten bemerkt, so kann eine Berichtigung nur auf dem in 88. 
65 und 66 deds Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 vorgeschriebenen Wege erfolgen. 
Zwischenräume im WVordruck des Formulars, die nicht benutzt werden, sind gleich 
bei der Eintragung durch Striche auszufüllen. 
S. 6. 
Eintragungen auf Grum schrifilicher Anzeigen oder Mittheilungen (§. 20. 24. 58. 
des Neichsgesetzes), für welche der Vordruck des Registers nicht bercchnet ist, sind unter 
Durchstreichung des Vordrucks und mit Bezugnahme auf die schriftliche Anzeige oder Mit- 
theilung am Rande zu bewirken. 
Enthält die schriftliche Anzeige eines in einer Anstalt vorgekommenen Geburts- 
oder Sterbefalles die Thatsachen, welche nach Vorschrist des Geseges einzutragen sind, nicht 
vollständig, so hat der Standesbeamte zunächst die Vervollständigung der Angaben zu ver- 
langen. 
8. 7. 
Der Stamesbeamte kann sich zu Eintragungen in die Regisler oder zur Anferti= 
hung von Auszügen aus denselben einer Schreibhilfe bedienen. Eintragungen auf Grund 
mümlicher Anzeigen dürfen aber immer nur in Gegemvart des Standesbcamten geschehen. 
B. Die Führung der Geburtsregister betreffend. 
g. 8. 
Wenn ein Kind tobdtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, erfolgt die Eintra-
	        
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