Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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theiligten, eine Bescheinigung ausstelle, wie dies hinsichtlich der Heirathöbeschrinigung vor- 
geschrieben ist. 
Wenn aber die Eltern des Kindes oder die Personen, welche die Fürsorge für das- 
selbe übernommen haben, eine Bescheinigung über die Eintragung zum Zuwecke der kirch- 
lichen Taufe ausdrücklich verlangen, so ist ihnen dieselbe unemtgeltlich auszuhändigen. 
Diese Bescheinigung hat in einfachster Form zu erfolgen; die vom Staate gelieferten For- 
mulare zu Auszügen ausk den Geburteregistern dürfen dazu in keinem Falle verwendet werden. 
Uebrigens ist es durchaus zulässig, daß die Vornahme der kirchlichen Taufhaudlung 
schon vor der Eintragung des Geburksfalles in das Standesregisler erfolgt; einc desfallsige 
Bescheinigung des Standesbeamten ist deshalb für den Geistlichen, bevor er tauft, nicht 
unbedingt norhwewig. 
S. 13. 
Die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes ist nach §. 22, Abs. 3 des 
Reichsgeseyes am Rande des Geburtöaktes einzutragen. 
Befindet sich das Nebeneremplar des Geburtsregislers nicht mehr bei dem Stawes- 
beamten, so hat derselbe in Gemäßheit S. 14, Abs. 3 des Gesehes der Aufsichtsbehörde 
(dem Justizam#ie) behufs entsprechender Ergänzung des Nebenregisters beglaubigte Abschrift 
des Randeiutrags mitzutheilen. 
Wenn ein ohne Angabe des Namens eingetragenes Kind während der für die nach- 
trägliche Anzeige der Vornamen bestimmten zweimonatigen Frist verstirbt, die Eltern aber 
sodann erklären, daß noch keine Taufne erfolgt sei und daß sie keinen Namen mebr für das 
Kind angeben wollen, so ist hiervon im Register Vermerkung zu machen. 
C. Die Vornahme der Aufgebote und der Eheschliequngen sowie die 
Führung der Heirathsregister betresfend. 
8. 14. 
Ueber die Beantragung des Aufgebots und die geschehene Behändigung der Belege 
ist in jedem Falle eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, in welcher auch die Ein- 
willigungs-Erklärungen der etwa erschienenen Eltern der Brautleute und die etwa erforder- 
lichen eidesstaulichen Versicherungen ihren Plat finden. 
S. 15. 
Da für die Vornahme der kirchlichen Perkündigung der begebrten Trauung ein 
sormeller Nachweis, daß das bürgerliche Aufgebot bereit angeordnet sei, nach dem Gesehe
	        
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