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(Amts= und Verordnungsblatt von 1872 S. 9), mit Norwegen-Schweden (A.= u. V.-Bl.
von 1871 S. 75), mit Italien (A.= u. V.-Bl. von 1875 S. 183) un mite Belgien
(A.= u. V.-Bl. von 1875 S. 287).
8. 20..
Die Ebeschließung hat der Stamesbeamte genau nach dem durch die Ausführungs-
verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 vorgeschriebenen Formulare B vorzu-
nebmen und dabei Alles zu vermeiden, was gegenüber dem F. 82 des Reichsgesetzes bei den
Betheiligten irrige Auffassungen, insbesondere die Meinung hervorrufen könnte, als seien
durch die bürgerliche Eheschließung die kirchlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Trauung
aufgehoben worden.
Der Standesbeamte bat daher nach Aufnahme des einleirenden Theils der im For-
mulare B vorgezeichueten Verhandlung und nachdem die Verlobten die in Gegenwart der
Zeugen vom Stamdesbcamten an sic einzeln und nach einander gerichtete Frage:
ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen,
bejahend beantwortet haben, sich auf den Aussyruch zu beschränken:
daß er sie nunmehr kraft des Gesehes für rechtmäßig verbundene Eheleute er-
klärc,
sodann ohne Weiteres die Beurkundung des vorgenommenen Aktes zum Abschlusse zu
bringen und den Ebeleuren auch ohne deren Verlangen die in §9. 54 Abs. 2 des
Reichögesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formular D der Ausführungsverord-
nung des Bunderaths unentgeltlich auszustellen.
§. 21.
Außerhalb des Geschäftslokals des Standesbeamten dürfen Eheschließungen nur dann,
wenn einer der Verlobten durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am Erscheinen in
diesem Lofale verhindert ist, oder in sonstigen besondern Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Die hierbei erwa erwachsenden Beföröerungskosten und sonstigen baaren Auslagen
der Standesbeamten gebören zu dem sachlichen Aufwande der Stamesämter, dessen Tragung
nach der Bestimmung in §. 8 des Reichsgesetcs zu erfolgen hat.
0. Die Führung der Sterberegister betressend.
S. 22.
Da bei Sterbefällen mit Rücksicht auf g. 60 des Reichsgesetzes Bescheinigungen
über die geschebene Eintragung zum Zwecke der Beerdigung regelmäßig erforderlich sein