Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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. während des Betriebs sind die Aschenkasten mit Wasser zu füllen und 
außerdem mehre mit Wasser gefüllte Gefäße, sowie eins zur Aufnahme der 
Schlacken in Bereitschaft zu halten: 
4#ssie müssen ferner bei der Aufstellung mindestens 12 Meter, wenn sie mit 
Holz, Brannkohle oder Torf geheizt werden, mindestens 30 Meter entfernt 
von Gebäuden, Schobern, Stroh, Dünger und sonst leicht Feuer fangenden 
Gegenständen bleiben; näher als 30 Meter an öffentlichen Fahrwegen darf 
die Aufstellung im Freien nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde, 
welche den Aufstellungsplatz besonders anzuweisen und dabei die Sicherheit 
des Verkehrs, namentlich die Verhütung des Schenwerdens der Zugthiere, 
zu berücksichtigen hat, erfolgen; 
bei Nacht darf mit Lokomobilen nicht gearbeitet werden; 
treten Unterbrechungen des Betriebes bei Tage ein, so ist die Lokomobile 
zu bewachen; 4 
nach beendigter Benutzung ist das Feuer in der Lokompbile mit Wasser zu 
löschen; das Feuer herauszuziehen ist untersagt; 
4.l# wenn Lokomobilen gewerbsmäßig, d. h. gegen Entgeld an Andere zur Be- 
nutzung auf Zeit überlassen werden, so sind sowohl der Verleiher, und in 
dessen Abwesenheit Derjenige, welcher an dessen Stelle bie Lokomobile zu 
führen hat, als auch der Bennper derselben für die genaue Befolgung der 
Vorschriften dieser Verfügung, sowie für jede vorkommende Fahrlässigkeit 
gleichmäßig verantwortlich. 
4Bei stürmischem Wetter dürfen Lokomobilen im Freien überhaupt nicht in 
Betrieb gesetzt werden. 
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8 11. 
Aussãndische Dampffiessel. 
Dampfkessel aus dem Auslande sind auch in dem Falle der Festigkeitsprobe 
zu unterwerfen, wenn sie im Auslande bereits geprüft waren. 
Dampfkessel jedoch, welche bereits in einem andern Staate des Deutschen 
Reichs, wo die Gewerbeorduung vom 21. Juni 1869 in Geltung steht, nach den 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 geprüft sind, unterliegen 
einer anderweiten Festigkeitsprobe nur dann, wenn sie durch den Transport oder 
aus sonstiger Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung 
der Probe geboten erscheinen lassen. 
Wegen der Lokomobilen vergl. § 31.
	        
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