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Obliegenheiten des Besitzers beim Betriebe.
Während des Betriebes liegen dem Besißer eines Dampfkessels, dessen hierzu
Beauftragten oder beziehentlich dem Venutzer eines Dampfkessels folgende Verpflich-
tungen ob:
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Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel
vorgeschriebenen Apparate fortdanernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden,
namentlich die Sicherheitsventile nicht überlastet werden;
der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers
abhängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden;
die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem Geschäfte
wohlbewanderten Leuten anzuvertrauen; auch ist
dafür zu sorgen, daß die Letzteren mit den Verhaltungsregeln für Heizer,
welche unter Nr. 1 und 2 beiliegen, oder mit den an deren Stelle für
besondere Fälle erlassenen Justructionen wohl bekannt sind und dieselben
genau befolgen;
etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch
geeignete Sachverständige sofort beseitigt werden;
4 der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß (§ 19) ist stets in der Nähe
des Kessels aufgehängt, oder, sofern dies nicht thunlich ist, bez. bei Lokomo=
bilen zum Vörweisen bereit zu halten;
. alle bei Begntachtungen oder Revisionen (vergl. Abschnitt II) von den zu-
ständigen Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen
uun durch besondere Verfügung angeordnet oder nur in dem durch den
Besitzer des Kessells oder dessen Stellvertreter mit vollzogenen Protokolle
enthalten sein, unverweigerlich und beziehentlich innerhalb der gecstellten
Fristen auszuführen;
bei Revisionen ist der Techniker von allen, Vorkommnissen, welche auf die
Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von Einfluß
sein können; namentlich auch von kleinen vorgekommenen Reparaturen in
Kenntniß zu setzen;
kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die zuständige Polizeibehörde, als
der Techniker in Kenntniß zu setzen, bis zu Beendigung der vorzunehmenden
Erörterungen aber im Zustande des Kessels und seiner Lage sowie an den
durch die Explosion berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung