Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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des Technikers keinerlei Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu 
lassen, insoweit nicht die Rettung oder Bewahrung von Menschenleben, oder 
die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines össentlichen Weges 
dies fordert. 
II. Vorschriften wegen der Bangenehmigung und Betriebserlaubniß 
sowie der amtlichen Beaufsichtigung überhaupt. 
A. Im Alggemeinen. 
8 13. 
Genehmigungserforderniß der Behörden. 
Zu Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe be- 
stimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde (Gesetz vom 
27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund 
betreffend. — Gesebs. Bd. XVI S. 243) nach Einholung des Gutachtens des von 
dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere, bestellten Technikers 
erforderlich. 
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizei- 
lichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, die Anlage 
von Dampfkesseln betreffend, vom 29. Mai 1871, und den Bestimmungen gegenwärtiger 
Verfüguug zu prüfen. 
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen oder unbe- 
dingt zu ertheilen, oder es sind bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen 
und Einrichtungen vorzuschreiben. Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein 
älterer Kessel nach erfolgter Translocation oder Umban oder wesentlicher Neparatur 
oder Veränderung wieder in Betrieb genommen wird. 
Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung 
versagenden oder nur bedingungsweise ertheilenden Beschluß ist das Nöthige im Art. II 
des Gesetzes vom 27. Oktober, die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Nord- 
deutschen Bund betreffend (Geseyf. Bd. XVI S. 244) bestimmt. 
8 14. 
Fortsetzung. 
Zu den im § 18 der allgemeinen Bestimmungen bezeichneten, als Dampfkessel
	        
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