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des Technikers keinerlei Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen, insoweit nicht die Rettung oder Bewahrung von Menschenleben, oder
die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines össentlichen Weges
dies fordert.
II. Vorschriften wegen der Bangenehmigung und Betriebserlaubniß
sowie der amtlichen Beaufsichtigung überhaupt.
A. Im Alggemeinen.
8 13.
Genehmigungserforderniß der Behörden.
Zu Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe be-
stimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde (Gesetz vom
27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund
betreffend. — Gesebs. Bd. XVI S. 243) nach Einholung des Gutachtens des von
dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere, bestellten Technikers
erforderlich.
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizei-
lichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, die Anlage
von Dampfkesseln betreffend, vom 29. Mai 1871, und den Bestimmungen gegenwärtiger
Verfüguug zu prüfen.
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen oder unbe-
dingt zu ertheilen, oder es sind bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen
und Einrichtungen vorzuschreiben. Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein
älterer Kessel nach erfolgter Translocation oder Umban oder wesentlicher Neparatur
oder Veränderung wieder in Betrieb genommen wird.
Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung
versagenden oder nur bedingungsweise ertheilenden Beschluß ist das Nöthige im Art. II
des Gesetzes vom 27. Oktober, die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Nord-
deutschen Bund betreffend (Geseyf. Bd. XVI S. 244) bestimmt.
8 14.
Fortsetzung.
Zu den im § 18 der allgemeinen Bestimmungen bezeichneten, als Dampfkessel