Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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im geseblichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselconstructionen ist eine Genehmigung 
im Sinne des vorstehenden § 13 nicht erforderlich. Ihre Anlage und ihr Betrieb 
ist ohne Weiteres unter Beachtung der allgemeinen gesundheits-, bau= und fener- 
polizeilichen Vorschriften gestattet. 
W5 15. 
Obliegengeiten der Behörden, Lokalexpeditionen, Liquidiren. 
Die Behörden haben eingehende Anzeigen von Dampftesselbesipern oder Benuhern 
und Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung oder Prüfung nöthig 
machen, sofort und spätestens binnen drei Tagen dem Techniker zuzustellen, und in 
gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder Protokolle die Ansuchenden 
mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforderliche Erörterungen eine 
Verzögerung rechtfertigen. 
Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (§ 12 Nr. 9), 
sowie dann verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verfügung vorzunehmenden 
Lokalexpeditionen beizuwohnen, wenn sie hierzu durch den Techniker aufgefordert werden; 
in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechtigt. 
Sie haben rücksichtlich der Liquidirung in Dampfkesselsachen ganz dieselben 
Grundsätze zu befolgen, wie in Polizeisachen überhaupt, aber nur für solche Lokal- 
expeditionen zu liquidiren, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet waren. In 
keinem Falle haben sie bei der Correspondenz mit dem Techniker zu liauidiren. 
Die Polizeibehörden haben die Strafen nach § 147 der Bundes-Gewerbe- 
Ordunng und nach Abschnitt III. gegenwärtiger Verfügung unter Berücksichtigung des 
Gntachtens des Technikers zu bestimmen. 
8 16. 
Obliegenbeiten des Technikers. 
Der Techniker hat bei allen in dieser Verfügung vorgeschriebenen Begut- 
achtungen, Prüfungen, Stempelungen und Revisionen im Allgemeinen Nachstehendes 
zu beobachten: 
Die Aufertigung der Gutachten über beplante Anlagen und beplante Ver- 
änderungen, sowie beantragte Festigkeitsprüfungen und Revisionen ausgeführter neuer 
Aulagen und Veränderungen hat er mit thunlichster Beschleunigung und spätestens 
innerhalb einer Frist von 14 Tagen, welche bei Begutachtungen von dem Tage an
	        
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