Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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gerechnet wird, an welchem ihm die erforderlichen Unterlagen vollständig zugehen, 
auszuführen und hierbei Abänderungen, welche im Interesse der Sicherheit nach den 
Borschriften dieser Verfügung erforderlich sind, beziehendlich mit Bezeichnung der 
Herstellungsfrist, anzugeben, auch von den durch ihn bestimmten Terminen für Prü- 
fungen und Revisionen die betreffende Polizeibehörde vorher in Kenntniß zu setzen. 
8 17. 
Durch den Technikker vorzunehmende Kievistonen. 
Der Techniker hat die im Betriebe befindlichen Dampfkessel von Zeit zu Zeit 
ohne voransgegangene Benachrichtigung der Besitzer zu revidiren. Soweit als thun- 
lich soll dabei jeder Kessel in jedem Jahre ein Mal an die Reihe kommen; es ist 
jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen des Technikers übberlassen, die Häufigkeit der 
Wiederkehr von Revisionen nach Maßgabe der Gefährlichkeit und sonstigen Beschaffen- 
heit der Anlage und der von ihm über den Grad der Sorgfalt in der Behandlung 
gemachten Beobachtungen zu bestimmen. 
Der Techniker hat sich bei diesen Revisionen nicht nur von der fortdauernden 
Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile einer Dampfkesselanlage und von der ein- 
getretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu beachten, aus 
denen geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Uebertretungen 
der Vorschriften dieser Verfügung stattgefunden haben. 
Mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für das Innere, 
können bestimmten Vereinen die Revisionen der Dampfkessel ihrer Mitglieder über- 
tragen werden, in welchem Falle die Revisionen des Technikers in Wegfall kommen. 
8 18. 
Frotoliolle. 
Der Techniker hat über alle von ihm vorgenommenen Prüfungen und Revi- 
sionen ausführliche Protokolle aufzunehmen, welche bei den im § 16 aufgeführten 
Prüfungen und Nevisionen durchgehends von dem Antragsteller oder dessen Stell- 
vertreter, bei den im § 17 aufgeführten regelmäßigen Revisionen aber nur in dem 
Fall von dem Besitzer oder dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind, wenn sich in 
denselben eine Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Ab- 
änderung befindet. · 
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