Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Betriebserlaubnißschein (Certisikat) ist an die betreffende Polizeibehörde 
abzuliefern. 
8 22. 
Fiquidiren des Technisters. 
Die Kosten der Gutachten, der ersten Untersuchungen ebenso wie der vorzu- 
nehmenden Revisionen und der neuen Certifikate hat der Besizer des Dampfkessels 
bezüglich der Lokomobile zu tragen. 
Der Techniker liquidirt seine Gebühren und Reisekosten bei der zuständigen 
Behörde, welche dieselben von dem zur Zahlung Verpflichteten einzuziehen hat. 
Die hierbei innezuhaltenden Säße der Kosten sind: 
12 Mark für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Veränderung 
oder über Beschwerden wegen Belästigung, sofern dieselben nicht mit 
den ersten Begutachtungen zu verbinden sind; 
6 Mark für eine Kesselprobe mit Protokollaufnahme; 
6 Mark für jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie für 
jede verschuldete Nachrevision, einschließlich des Protokolls und be- 
ziehentlich Ausfertigung des Betriebserlaubnißscheines (Certisikats); 
3 Mark für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Dampf- 
kesse. im Sinne der allgemeinen Bestimmungen handle; 
1,5 Mark für Ausfertigung eines neuen Betriebserlaubnißscheins (Certi= 
fikats), wenn das frühere Exemplar durch Schuld des Besiters 
unbrauchbar geworden ist. 
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines neuen Certifikats 
nicht nothwendig, es ist nur der neue Besiher auf demselben zu bemerken, wofür 
nichts zu berechnen ist. 
Wird die Revision mit der Kesselprobe verbunden, so kommt der Satz von 
6 Mark nur einfach in Anwendung. 
ei auswärtigen Expeditionen ist außer den obenangeführten Gebühren noch 
Auslösung nach dem Saße von 9 Mark für den Tag zu berechnen. 
g 28. 
Wegfall von Schädenansprüchen. 
Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei der Prüfung (§ 11 der all- 
gemeinen Bestimmungen) in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste,
	        
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