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Es bleibt vorbehalten, in den Ortschaften, welche dies bei dem Fürstlichen
Ministerium, Abtheilung für das Innere, beantragen, und in welchen die Bedingungen
hierzu geeignet befunden werden, mit Vornahme solcher Revisionen einen geeigueten
in amtlicher Funktion stehenden Sachverständigen des Ortes zu beauftragen. Letzerer
hat jedesmal sofort ein Duplikat der Befundanzeige an den Techniker des Bezirks
abzugeben.
g 20.
Ortspolizeiliche Beschränkungen.
Durch ortsstatutarisch festgestellte Baupolizeivorschriften können stationäre Dampf-
kesselanlagen für gewisse Ortstheile überhaupt ausgeschlossen oder besonderen beschränkenden
Bedingungen unterworfen werden.
C. Für TLoliontobilen insbesondere.
8 30.
Arnzeige, Früfung, Eertiflkhat.
Vor Inbetriebnahme einer Locomobile ist vom Verfertiger oder Besitzer der-
selben, oder von Dem, welcher dieselbe benutzen will (vergl. § 32), bei dem Techniker
die Prüfung und Ausstellung des Certisilals zu beantragen.
Das Certisikat wird, wenn die Prüfung günstig ausgefallen ist, durch den
Techniker nach dem Formulare in Beilage 4 ausgefertigt und der zuständigen Polizei-
behörde zur Aushändigung an den Antragsteller zugestellt; bei ungünstigem Verlaufe
der Prüsung ist eine Nachrevision bis nach eingegangener Anzeige über erfolgte Aus-
führung der vorgeschriebenen Abänderungen vorzubehalten.
* 31.
Zulassung ausländischer Lollomobilen.
Lokomobilen, deren Jnbetriebnahme in andern Staaten des deutschen Reichs
nach den Vorschriften der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 gestattet worden ist (§ 12), sind, wenn
seit ihrer Zulassung bezuglich letzten Prüfung in dem betresfenden Bundesstaate noch
nicht zwei Jahre vergangen sind, auf hierüber eingebrachten Nachweis unbeanstandet
zum Betriebe zuzulassen. Der in § 3 dieser Verfügung vorgeschriebenen inländischen