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Stempelung des Belastungsgewichto deo Sicherheitsventilo solcher Lolomobilen bedarf es
nicht. Im Uebrigen lommen in Betreff der örtlichen Aufstellung und des Betriebs
die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung zur Anwendung.
Solche Lolomobilen erhalten auch die im § 2 dieser Verfügung vorgeschriebene
Stempelung nicht.
882.
Obliegenheiten der Personen, welche eine Follomobile benutzen,
Anzeige, Bereithaltung des Eertisikats, Wiederholte Festigkeitsprobe.
Wer eine Lokomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit:
1. dies der zuständigen Polizeibehörde und dem Techniker anzuzeigen:
2. das Certifikat (8 30) oder den Nachweis (§ 31), welche als Legitimation
für die Betriebserlaubniß dienen, zum Vorweis bereit zu halten, darnach,
wenn die Lokomobile noch nicht geprüft sein sollte, vorerst deren Prüfung
nach § 30 zu beantragen;
hach jeder Reparatur des Kessels vor der Wiederiubetriebnahme die erforder-
liche Festigkeitsprobe und Revision bei dem Techniker zu beantragen und
vor Ablauf der zweijährigen Frist nach der letzten auf dem Certificate
oder Nachweise bemerkten Festigkeitsprüfung dem Techniker ebenfalls Anzeige
zu erstatten und die Wiederholung der Prüfung zu beantragen (vergl. 8 10).
6§ 33.
Aufsicht der Gensdarmerie und Ortspolizeipersonen.
Die Gensdarmen und Ortspolizeipersonen sind berechtigt, sich davon, ob bei
der Benutzung der Lokomobilen den Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und
den feuerpolizeilichen Vorschriften dieser Verfügung Genüge geschehen, zu unterrichten
und zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der Legitimation (§§8 30, 31) zu verlangen.
Bei wahrgenommenen Zuwiderhandlungen haben dieselben sosort der zuständigen
Polizeibehörde zu weiterer Verfügung Anzeige zu machen.
8 34.
Straßensokomobilen.
Die Bedingungen, unter denen Lokomobilen, die zur Fortbringung von Lasten
auf öffentlichen Straßen dienen sollen (Chausseedampfwagen, Straßenlokomotiven) in
Gebrauch genommen werden dürfen, bleiben zur Zeit der Anordunng durch die zu-
ständigen Polizeibebörden für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
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