Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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dieser Verfügung zuwider ohne vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb 
nimmt, ingleichen 
wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der 
bestimmten Fristen vollständig abhilft. 
Abgesehen von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der 
vorgeschriebenen, resp. vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden. 
b 
tz 38. 
Anterlassung der Vorschriften für den Betrieb. 
Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der 
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie alle 
vorsätzlichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verfügung und der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 
Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr 
mit 15 bis 300 Mark oder entsprechender Haft zu bestrafen. 
K 39. 
Veränderungen im Zustande nach einer Exploson. 
Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampftessels 
vor Beendung der technischen Erörterung (§ 12 unter 9) ziehen eine Strafe von 
75 Mark nach sich. 
Gera, am 5. Juni 1877 
Fürstliches Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwitz. 
Semmel.
	        
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