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K. 7.
Die Physiker führen Dienstsiegel, deren sic sich bei amtlichen Schriften, insbesondere
bei Ausstellung öffentlicher Zeugnisse und Gutachten zu bedienen haben.
S. 8.
Die an sie ergehenden Verordnungen, Reqnisitionen und Anzeigen, sowie
die Conzepte der von ihnen ausgsarbeiteten amtlichen Schriften haben sie aktlich geordnet
aufzuheben. Diese sowie die ihnen zukommenden Blätter dei Gesetzsummlung und des
Amts- und Verordnungsblattes gehören zur Stelle und sind dem Nachfolger auszuantworten.
8. 9.
Ohne Genehmigung Unseres Ministeriums, Abthl. für das Innerk, darf sich der
Physikus nicht über drel Tage aus seinem Bezirke entfernen. Bei Urlaubsgesuchen und in
Krankheitsfälleu hat er auf die Zeit seiner Behinderung für einen gecigneten Stellvertreter
zu sorgen. Perläßt er seinen Wohnort über 24 Stunden, so hat er nur bei dem Fürst-
lichen Landrathsamt vorher Anzeige zu machen.
8. 10.
Der Physikus erhält für medizinal-= und sanitätspolizeiliche Verrichtungen, welche er
im allgemeinen Interesse an seinem Wohnorte oder innerhalb zwei Kilometer von demselben
zu vollzlehen hat, außer seiner ctatzmäßigen Besoldung keine Vergütung.
Auch hat er in Gefangenhäusern, Straf= und Besserungsanstalten des Staates, sofern
sie sich in seinem Wohndrte befinven, die ärztlichen Geschäfte unentgeltlich zu besotgen.
Nur bei von Unserem Ministerium, Abthl. für das Innere, angeordneten Apotheken-
Revisionen erhält der Physikus, wenn er dabei als medizinischer Commissarius zu fungiren
hat, auch an seinem Wohnorte Sechs Mark Diäten.
In die Verrichtung durch ein Privatinteresse veranlaßt, wohin auch Untersuchungen
bez. Vescheinigungen gehören, welche bei dem Physikus für Reklamationen in Militärsachen
beantragt werden, so hat er von den Betheiligten außer den etwaigen Reisekosten eine
Gebühr bis zu Fünszehn Mark für den Tag zu beanspruchen, wobei er berechtigt ist, die
Zeit mit in Ansat zu bringen, welche auf das zu erstattende Gutachten nothwendig ver-
wendet werden mußte.
In dem Falle des F. 3 unter 1 hat er jedoch Diäten, Nachtquartier- und Transport-
losten von der Gemeinde, innerhalb deren Bezirf er die Untersuchung des Geisteskranken
vorzunehmen hat, vorbehältlich des Regresses dieser Gemeinde an den Kranken oder dessen
Familie, zu beanspruchen.