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abgestellt, wenn das Wasser anfängt, seinen höchsten Stand zu erreichen, sie wird
aber wieder in Betrieb gesetzt, wenn das Wasser unter den mittleren Stand zu
sinken beginnt.
Während jener Zeiten, in denen dem Kessel kein Dampf entnommen wird,
3. B. während der Mittagszeit, ist das Feuer thunlichst zu vermindern und die Zu-
nahme der Dampfspannung durch zeitweiliges Speisen des Kessels mit Wasser herab-
zustimmen. Leßteres ist nicht allein ökonomisch vortheilhaft, sondern auch in Rücksicht
auf Sicherheit unerläßlich, deunn Explosionen treten am häufigsten bei solchen Still
standsperioden ein, wenn die Speisung während derselben unterlassen wird, und nicht
selten hat sich der Wasserstand unvermerkt bis unter die zulässig tiefste Grenze er-
niedrigt, wenn irgend welche Undichtheiten, z. B. am Ausblasehahn, an den Speise-
ventilen 2c., vorhanden waren. Andererseits ist aber bei. dieser Nachspeisung auch
eine Ueberfüllung des Kessels mit Wasser zu vermeiden, weil daraus, namentlich wenn
die Dämpfe zum Betriebe einer Dampfmaschine verbraucht werden, leicht Schäden
anderer Art entstehen können.
5. Kommen die Speiseapparate eines Kessels während des Betriebs dergestalt
in Unordnung, daß das für den Keffel erforderliche Speisewasser nicht mehr zugeführt
werden kann, dann ist die Beheizung sofort zu unterbrechen und so lange auszusetzen,
bis dem Fehler abgeholfen ist.
Sollte es dem Heizer trotz aller Vorsicht begegnen, daß der Wasserspiegel
unter den zulässig tiefsten Stand herabsinkt, so ist die unterbrochene Speisung keinen-
falls wieder herzustellen, vielmehr das Feuer sofort vom Noste zu entfernen und die
Dampfabführung zuerst mittelst der Probirhähne und sodann durch langsames
Oeffnen des Dampfausblaseventils oder eines Sicherheitsventils zu bewirken.
Die Unterlassung dieser Vorsichtsmaßregel ist schon oft die Ursache von Ex-
plosionen geworden, denn Kessel, deren Wandungen infolge Wassermangels theilweise
überhitzt sind, erzeugen bei jäher Zuführung von Wasser in Kurzem so viel Dampf
von hoher Spannung, daß die Festigkeit des Kesselmaterials überschritten werden kann.
6. So lange ein Dampfkessel noch Dampf erzeugt, also auch, so lange im
Falle der Nichtabführung des Dampfes die Spannung desselben noch im Steigen ist,
darf der Heizer seinen Posten nicht verlassen. Es ist ebenso dem Heizer nicht
gestattet, sich während der Frühstücks-, Mittags= und Vesperzeit vom Kessel zu ent-
fernen. Anderen Arbeitern darf das Kesselhaus nicht als Durchgang oder gar als
Aufenthaltsort dienen. Auch ist es unstatthaft, wenn der Heizer irgend eine seiner
Obliegenheiten einem anderen Arbeiter, wenn auch nur vorübergehend, überträgt.
Der Heizer hat dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt,