Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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IIl. Ausrüslung der Dampfkef#el. 
Speisung. 
§. 3. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches 
bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
§5. 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur 
Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, 
und von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche 
Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden 
hierbei als ein Kessel angesehen. 
Wasserstandszeiger. 
§. 5. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten 
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser 
Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, 
es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindestens 
60 Qnadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
§. 6. Werden Probirhähne zur Auwendung gebracht, so ist der unterste der- 
selben in der Ebene des festgeseyzten niedrigsten Wasserstands anzubringen. Alle 
Probirhähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein 
in gerader Nichtung hindurchstoßen kann. 
Wasserstandsmarke. 
§ 7. Der für den Dampfkessel festgestellte niedrigste Wasserstand ist an dem 
Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerke durch eine 
in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. 
Sicherheitsventil. 
§. 8. Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlässigen Sicherheits- 
ventile versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem 
sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile. 
Damyfschiffs-, Lokomobil= und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei 
Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf See- 
schisfen, ist dem einen Ventile eine solche-Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene 
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind
	        
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