Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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) wenn das Grubenfeld auf Eisenerze oder andere als die vorstehend be- 
merkten Mineralien verliehen ist, auf zehn Pfennig für je 4000 Qnadratmeter 
der Oberfläche beträgt. 
Die Entrichtung der Abgabe beginnt mit dem auf die Verleihung zunächst 
folgenden Quartale und ist am Schlusse jedes Quartales an die Bergamtskasse zu 
bewirken. Die in andern Staaten wohnhaften Bergwerkseigenthümer sind gehalten, 
für Entrichtung der Abgabe einen im Fürstenthum wohnhaften Vertreter zu bestelle n. 
Sollte die genaue Begrenzung einzelner vor Erlaß des Berggesebes verliehener 
Grubenfelder nach Flächenfeld noch nicht erfolgt sein, so ist die davon zu entrichtende 
Grubenfeldabgabe vorläufig nach Maßgabe des vom Bergamte abzuschätzenden Flächen- 
gehaltes festzustellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 20. Juni 1877. 
(# S) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwih.
	        
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