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Coburg-Gotha und Reuß jüngere Linie, einer Seits, und Sachsen-Meiningen, anderer
Seits, das Bedürfniß zur Unterbringung von Sträflingen bis zu dem Betrage von
128,000 Straftagen für die erstgenannten drei Staaten und von 28,000 Straftagen
für Sachsen-Meiningen bereits gedeckt ist, wird der nach Maßgabe des Gesammtauf-
wands für die Neuherstellungen u. s. w. sich ergebenden Zins= und Amortisations-
rente als Nutzungswerth der Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg der Betrag
von Fünf und Dreißig Tansend Mark und als Nuthungswerth von der Strafanstalt
zu Maßfeld der Betrag von Acht Tausend Mark zugerechnet. Der sich so ergebende
Gesammtbetrag der Rente wird dann nach der Zahl der Verpflegungstage der von
den einzelnen Staaten im betressenden Rechnungsjahre in die Anstalten eingelieserten
Sträflinge auf die einzelnen Staaten vertheilt mit der Maßgabe, daß von dem An-
theil der drei mehrgedachten Staaten 35,000 Mark und von dem Antheil des Herzog-
thums Sachsen-Meiningen 8000 Mark in Abzug kommen.
Eine Ablösung der Zins= und Amortisationsrente kann nur nach allseitiger
Uebereinkunft stattfinden.
Art. 10.
Die contrahirenden Regierungen vereinbaren den Voranschlag über Eiunahme
und Ausgabe bei der Verwaltung der im Artikel 1 genannten Anstalten.
Zu den Ausgaben werden die Kosten für die Nachschaffung der für die An-
stalten erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten der Gebände, die Feuer-
versicherungsprämien, ferner die Einlieferungskosten der Sträflinge, ingleichen die an
einen Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines Fortkommens in seine Heimath
oder an seinen Wohnort oder sonst zu leistenden Vorschüsse mitgerechnet.
Diejenigen Ausgabeposten der Voranschläge, bezüglich deren eine Ueberschreitung.
ohne Consens aller Regierungen ausgeschlossen ist, ingleichen diejenigen Posten, bezüg-
lich deren eine Ueberschreitung auf Grund eines nach Maßgabe des Artikel 17 zu
fassenden Beschlusses zulässig ist, werden durch Vereinbarung bezeichnet.
Art. 11.
Die contrahirenden Regierungen zahlen zur Deckung der Verwaltungskosten
für jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden Straftag den-
jenigen Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene Gesammt=
aufwand, nach Abzug der bei der Verwaltung selbst, namentlich durch Arbeitsverdienst
der Sträflinge erwachsenen Einnahmen, durch die Zahl der Straftage sämmtlicher,
während des Jahres detinirten, Sträflinge dividirt wird.