Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Coburg-Gotha und Reuß jüngere Linie, einer Seits, und Sachsen-Meiningen, anderer 
Seits, das Bedürfniß zur Unterbringung von Sträflingen bis zu dem Betrage von 
128,000 Straftagen für die erstgenannten drei Staaten und von 28,000 Straftagen 
für Sachsen-Meiningen bereits gedeckt ist, wird der nach Maßgabe des Gesammtauf- 
wands für die Neuherstellungen u. s. w. sich ergebenden Zins= und Amortisations- 
rente als Nutzungswerth der Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg der Betrag 
von Fünf und Dreißig Tansend Mark und als Nuthungswerth von der Strafanstalt 
zu Maßfeld der Betrag von Acht Tausend Mark zugerechnet. Der sich so ergebende 
Gesammtbetrag der Rente wird dann nach der Zahl der Verpflegungstage der von 
den einzelnen Staaten im betressenden Rechnungsjahre in die Anstalten eingelieserten 
Sträflinge auf die einzelnen Staaten vertheilt mit der Maßgabe, daß von dem An- 
theil der drei mehrgedachten Staaten 35,000 Mark und von dem Antheil des Herzog- 
thums Sachsen-Meiningen 8000 Mark in Abzug kommen. 
Eine Ablösung der Zins= und Amortisationsrente kann nur nach allseitiger 
Uebereinkunft stattfinden. 
Art. 10. 
Die contrahirenden Regierungen vereinbaren den Voranschlag über Eiunahme 
und Ausgabe bei der Verwaltung der im Artikel 1 genannten Anstalten. 
Zu den Ausgaben werden die Kosten für die Nachschaffung der für die An- 
stalten erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten der Gebände, die Feuer- 
versicherungsprämien, ferner die Einlieferungskosten der Sträflinge, ingleichen die an 
einen Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines Fortkommens in seine Heimath 
oder an seinen Wohnort oder sonst zu leistenden Vorschüsse mitgerechnet. 
Diejenigen Ausgabeposten der Voranschläge, bezüglich deren eine Ueberschreitung. 
ohne Consens aller Regierungen ausgeschlossen ist, ingleichen diejenigen Posten, bezüg- 
lich deren eine Ueberschreitung auf Grund eines nach Maßgabe des Artikel 17 zu 
fassenden Beschlusses zulässig ist, werden durch Vereinbarung bezeichnet. 
Art. 11. 
Die contrahirenden Regierungen zahlen zur Deckung der Verwaltungskosten 
für jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden Straftag den- 
jenigen Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene Gesammt= 
aufwand, nach Abzug der bei der Verwaltung selbst, namentlich durch Arbeitsverdienst 
der Sträflinge erwachsenen Einnahmen, durch die Zahl der Straftage sämmtlicher, 
während des Jahres detinirten, Sträflinge dividirt wird.
	        
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