Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bei der Feststellung dieses Gesammtaufwandes werden 
1. die Zuchthäuser zu Tonna und Maßfeld, 
2. das Männergefängniß zu Ichtershausen, das Weibergefängniß daselbst 
und die Gefängnisse für jugendliche Verbrecher ebendaselbst, 
das Weiberzuchthaus zu Hassenberg 
als je eine Anstalt behandelt. 
Die Zahlung erfolgt in der Weise, daß vierteljährig am 1. April, 1. Juli, 
1. Oktober und 2. Januar und zwar im ersten Jahre der Gemeinschaft nach Maßgabe 
des Vorauschlags (Art. 10) und in den folgenden Jahren nach Maßgabe des im 
unmittelbar vorhergegangenen Jahre erforderlich gewesenen Bedarfs an die Staats- 
kasse der verwaltenden Regierungen runde Summen auf Abrechnung portofrei gezahlt 
werden. Die Abrundung der Summen geschieht abwärts bis auf das nächste volle 
Hundert Mark. 
Nach Feststellung der Jahresrechnung wird der sich sodann ergebende Rest- 
betrag an die Herzogliche Staatskasse zu Gotha bezüglich zu Meiningen binnen vier 
Wochen abgewährt und wenn der Gesammtbetrag die Summe der Vorschuszahlungen 
nicht erreicht, so wird der Minderbetrag auf die nächste vierteljährige Rate als 
baares Geld in Aurechuung gebracht. 
Art. 12. 
Die Ministerien der verwaltenden Regierungen theilen alljährlich den übrigen 
Regierungen nach Schluß der Jahresrechuung eine Abschrift des Finalabschlusses mit. 
Auf Verlangen werden auch die Rechunngen selbst nebst Belegen nach erfolgter defini- 
tiver Feststellung zur Einsicht mitgetheilt. 
Art. 13. 
Die Grundsäbe, betreffend 
a) das Strafsystem, 
b) die Dienstvorschriften für den Direktor, sonstige Beamte und die Auf- 
seher bezüglich Aufseherinnen, 
Wc) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge, 
4) die Hausordnung, 
e) den zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden Fleiß- 
prämieen, 
die für Berechnung der Einlieferungskosten zulässigen Sätze, 
die zu Entlassenden zu gewährenden Vorschüsse 
werden zwischen den Regierungen vereinbart. 
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