Verordnung
vam 30. Januar 1875,
einen zweiten Nachtrag zum Sparkassenstatute betr.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuß,
Graf u. Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz u. Lobenstein r.
verordnen hiermit unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags was folgt:
Die Bestimmung in §. 10 Abs. 1 des unterm 23. Dezember 1868 ergangenen
Nachtrags zum Sparkassenstatute vom 28. März 1863 (Gesetzs. Bd. XV. S. 381) wird
vom 1. Jannar 1875 ab in nachstehender Weise geändert:
„Die Einlagen werden mit Vier vom Hundert auf das Jahr insoweit ver-
zinst, als dieselben aus vollen Mark bestehen.
Urkumlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 30. Jannar 1875.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwitz.