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1) die Zubereitung von Arzneimitteln in den Apotheken und der Betricb
von Badeanstalten in geschlossenen Räumen;
) Erntearbeiten nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes; dagegen
bleiben dieselben vor und während des Vormittagsgottesdienstes auf der
Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigende Nothfälle beschräukt;
das Legen, Hacken und Heransnehmen von Kartoffeln, wenn es von den
betheiligten Eigenthümern oder Pächtern der Kartoffeläcker und deren
Angehörigen selbst vorgenommen wird, und die Einholung des Grün--
futters außerhalb der gottesdienstlichen Stunden, in Gemeinden, in denen
der Gottesdienst vor 8 Uhr stattsindet, bio 8 Uhr Vormittags;
das Aus= und Eintreiben des Viehes außer den Stunden des Gottes-
dienstes, während des Letteren aber nur dann, wenn derselbe vor 9 Uhr
Morgens Statt findet;
5) die Arbeiten in Bergwerken, Fabriken und gewerblichen Etablissementt,
welche ohne Nachtheil oder Gefahr für die Gesundheit oder das Leben
der Arbeiter nicht unterbleiben können.
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Bei unterirdisch betriebenem Bergbaue sind der regelmäßig volle Betrieb und
die mit diesem zusammenhängenden Arbeiten au Sonn-, kirchlichen Fest= und Buß-
tagen mindestens von früh 6 Uhr an bis Abends 6 Uhr und bei mehreren hinter
einander folgenden Festtagen mindestens von früh 6 Uhr des ersten bis Abends 6 Uhr
des letzten derselben unbedingt einzustellen.
Es ist jedoch bei den mit Schlagwettern behafteten unterirdischen Werken ge-
stattet, diejenigen Grubenbaue, in welchen schlagende Wetter sich wahrnehmen lassen,
auch an Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen mit Lösung der Belegschaft vor Ort
im Betriebe zu halten.
1u Bergwerken sind an Sonn= und kirchlichen Feiertagen auch diejenigen
Arbeiten zu gestatten, welche nöthig sind, damit der Betrieb in den Wochentagen
sogleich wieder aufgenommen und ununterbrochen fortgeseht werden kann, z. B. der
Betrieb von Wasserhaltungsmaschinen, das Reinigen der Dampfmaschinen und die
Vornahme von solchen Reparaturen, zu denen die zeitweilige Sistirung des gewöhn-
lichen Grubenbetriebes benutzt werden muß.
6) Die Vornahme unaufschieblicher Reparaturen, zu denen die zeitweilige
Sistirung des gewöhnlichen Betriebes beuutzt werden mußj jedoch ist von
der Vornahme derselben vorher der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen;
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