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7) dringliche Arbeiten in Fabriken, welche zur ungehinderten Fortstellung
der regelmäßigen Wochenarbeit nothwendig sind: es ist jedoch zu dem-
selben die Genehmigung der Ortspolizeibehörde vorher einzuholen, soweit
nicht deren sofortige Vornahme durch einen Nothstand geboten erscheint:
8) der Verkehr auf den Eisenbahnen, Strasen und Flüssen behufs des
Trausports der Reisenden und Frachtgüter, sowie anderer Ladungen:
jedoch ist die Zu= und Abfuhr der Fracht= und Eilgüter nach und von
den Eisenbahnen, ebenso wie das Befrachten und Abladen von Lastwagen
und Eisenbahnfrachtzügen an Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen
während der Hauptgottesdienste verboten:
9) Arbeiten in Hochöfen, Kalköfen, Glashütten, Schmelzhütten der Hütten-
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werke, Porzellanfabriken, Salinen, chemischen und sonstigen Fabriken, nach
deren Beschaffenheit der begonnene Betrieb eine gewisse Zeit unnnter-
brochen, daher auch an Sonn-, kirchlichen Fest= und Bußtagen in Gang
erhalten werden muß, unterliegen dem allgemeinen Verbote nicht. Dies
gilt auch von dem begonnenen Brande der Ziegel in Ziegelöfen;
den Bäckern ist das Backen von Brod und weißer Backwaare an Sonn-,
kirchlichen Fest= und Bußtagen, jedoch in der Regel nur in dem Maße
gestattet, daß dasselbe vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes beendigt
sein muß und vor Schluß des Nachmittagsgottesdienstes nicht wieder
anheben darf.
Ebenso sind Fleischer nicht zu behindern, an kirchlichen Fest-
und Bußtagen früh vor Beginn des Gottesdienstes und nach dem Schluß
des Nachmittagsgottesdienstes ihr Gewerbe insoweit zu betreiben, als dies
ohne Störung und Geräusch nach Ausen geschieht.
Das Mahlen von Getreide ist in Mühlen jeder Art an Sonn= und
kirchlichen Feiertagen, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage der drei
hohen Feste, der Bußtage, des Charfreitags und des Todtenfestsonntags,
außerhalb der Gottesdienste nachgelassen.
Au den vorstehend ausgenommenen Feiertagen ist das Malen
währeud des Tages und daher von 8 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends
untersagt.
Die Ortspolizeibehörden können bei eintretendem Froste, Wasser-
mangel oder in sonst nach pflichtmäßigem Ermessen für dringend zu