Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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allgemeine Sonntagsruhe störendes Geräusch nicht verbunden ist. 
Das Arbeiten während des Gottesdienstes kann unter Vermeidung 
allen Geräusches und Aufsehens nach Außen außerordentlicher Weise 
von der Ortspolizeibehörde hinsichtlich solcher Verrichtungen nach- 
gelassen werden, bei deren Aussetzung ein Verderben der Waare zu 
befürchten steht; 
in den Wachstuchfabriken die Appretur der Wachstuche auf den 
Trockenplätzen im Freien während der Monate März bis mit 
Oktober. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, kann, wenn neue gewerbliche 
Etablissements errichtet werden, für deren Betrieb eine Dispensation von den Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesepes erforderlich scheint, eine solche ertheilen. 
* 
* 5. 
In der Nähe der Kirchen ist während des Gottesdienstes jedes störende 
Geräusch zu vermeiden; auch können in den Städten die bei den Kirchen vorbei- 
führenden öffentlichen Wege während des Gottesdienstes auf Anordnung der Orts- 
polizeibehörde für Wagen gesperrt werden. 
86. 
Aller lärmende Verkehr, sowie Karten-, Villard- und Kegelspiel in Gast- und 
Schankhäusern oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und Gärten ist während der 
Hauptgottesdienste verboten. 
§ 7. 
Concerte und andere, namentlich mit Musikbegleitung verbundene, geräuschvolle 
Vergnügungen sind 
a) an den Bußtagen, dem Charfreitage, dem Sonnabend in der Charwoche 
und am Todtenfestsonntage gänzlich, 
b) an den übrigen kirchlichen Fest= und Sonntagen vor beendigten Haupt- 
gottesbiensten 
verboten. 
Die Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien kann von der Ortspolizei- 
behörde auch an den unter a genannten Tagen, jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
	        
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