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allgemeine Sonntagsruhe störendes Geräusch nicht verbunden ist.
Das Arbeiten während des Gottesdienstes kann unter Vermeidung
allen Geräusches und Aufsehens nach Außen außerordentlicher Weise
von der Ortspolizeibehörde hinsichtlich solcher Verrichtungen nach-
gelassen werden, bei deren Aussetzung ein Verderben der Waare zu
befürchten steht;
in den Wachstuchfabriken die Appretur der Wachstuche auf den
Trockenplätzen im Freien während der Monate März bis mit
Oktober.
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, kann, wenn neue gewerbliche
Etablissements errichtet werden, für deren Betrieb eine Dispensation von den Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesepes erforderlich scheint, eine solche ertheilen.
*
* 5.
In der Nähe der Kirchen ist während des Gottesdienstes jedes störende
Geräusch zu vermeiden; auch können in den Städten die bei den Kirchen vorbei-
führenden öffentlichen Wege während des Gottesdienstes auf Anordnung der Orts-
polizeibehörde für Wagen gesperrt werden.
86.
Aller lärmende Verkehr, sowie Karten-, Villard- und Kegelspiel in Gast- und
Schankhäusern oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und Gärten ist während der
Hauptgottesdienste verboten.
§ 7.
Concerte und andere, namentlich mit Musikbegleitung verbundene, geräuschvolle
Vergnügungen sind
a) an den Bußtagen, dem Charfreitage, dem Sonnabend in der Charwoche
und am Todtenfestsonntage gänzlich,
b) an den übrigen kirchlichen Fest= und Sonntagen vor beendigten Haupt-
gottesbiensten
verboten.
Die Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien kann von der Ortspolizei-
behörde auch an den unter a genannten Tagen, jedoch nur unter folgenden Bedingungen: