Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 10. 
Rücksichtlich der Ausübung der Fischerei an Sonn= und kirchlichen Feiertagen 
bewendet es bei den gesehlichen Bestimmungen. 
§E 11. 
Für diejenigen Orte, an welchen an den Sonn-, kirchlichen Fest= und Buß- 
tagen Gottesdienst zu verschiedenen Stunden des Tages Statt findet, sind durch Be- 
kanntmachung der Ortspolizeibehörde erforderlichen Falles mit Rücksicht auf den öffent- 
lichen Verkehr, soweit ihn gegenwärtiges Gesetz au Sonn-, Fest= und Bußtagen zuläßt, 
im Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde zur öffeutlichen Kenntniß zu bringen, 
was als Vormittags= und Nachmittags-Hauptgottesdienst, sowie als Anfangs= und 
Schlußzeit derselben im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. 
8 12. 
Die in ausländischen Kirchen eingepfarrten diesseitigen Unterthanen haben die 
Bestimmungen gegenwärtigen Gesehes in gleicher Weise und rüöcksichtlich derselben 
age wie die in inländischen Kirchen Eingepfarrten zu befolgen, insoweit nicht durch 
Uebereinkommen der betreffenden Regierungen oder Herkommen etwas Anderes fest- 
gesetzt ist. 
8 13. 
Auf den Gründonnerstag sowie auf Lokalfeiertage, an welchen öffentlicher 
Gottesdienst abgehalten wird, z. B. Kirchweihfeste, leiden die Vorschriften dieses Gesehes 
keine Anwendung, jedoch ist jedes störende Geräusch in der Nähe der Kirchen an 
diesen Tagen zu vermeiden. 
8 14. 
Die wegen der Veranstaltung von Tänzen ergangenen Bestimmungen bleiben 
neben gegenwärtigem Gesetz in Geltung. 
8 15. 
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesehes sind nach 8 366 
sub 1 des Reichsstrafgesebnches zu bestrafen. 
Die Landesherrliche Verorduung vom 22. Dezember 1809 wegen zweck- 
mäßiger Feier der Sonn= und Festtage,
	        
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