216
8 16.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für Lachs
und Aal dürfen außer dem Fall einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt
werden, während die Erneuerung derselben auch außer dem Falle einer bestehenden Berech-
tigung von dem Fürstlichen Landrathsamt gestattet werden kann.
Uebrigens dürfen die genannten Anlagen ebenso wie Vorrichtungen zu Absper-
rung von Loeichstellen, Archenschläge, Reusennebe, Reußenfächer, Stellnetze, Körbe u. s. w.
nur so angebracht werden, daß in der Mitte mindestens ein Drittheil der Breite des
Wasserlaufs, und zwar bis auf den Grund hinab, frei und offen bleibt.
Während der Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten (§ 10, § 21
sub 2) müssen die ständigen Fischereivorrichtungen hinweggeräumt oder abgestellt sein.
10.
In der Zeit von Sonnenuntergang bio Sonnenaufgang ist dao Fischen verboten.
Ueberdem unterliegen alle nicht von der Geltung dieses Gesetzes auggeschlossenen
Gewässer (8 J) einer wöchentlichen Schonzeit.
Dieselbe erstreckt sich auf 2. Stunden von Sonnabend Nachts 12 Uhr bis
Sonntag Nachts 12 Uhr.
Während der Dauer dieser Schonzeit ist jede Art deo Fischsangs verboten.
Unserm Ministerium, Abtheilung für das Innerc, bleibl vorbehalten, für be-
stimmte Fanggeräthe, durch welche der Zug der Wanderfische nicht behindert wird, Aus-
nahmen von diesem Verbote zeitweilig oder allgemein zuzulassen, ingleichen auch unter
geeigneten Umständen für einzelne Gewässer Modisicationen in der Zeitbestimmung der
wöchentlichen Schonzeit im vorgängigen Einvernehmen mit den bei einem solchen Ge-
wässer etwa betheiligten Nachbarstaaten eintreten zu lassen, jedoch ohne Verkürzung der
Dauer von 21 Stunden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Fürstlichen Insiegel.
Schlosi Osterstein, den 25. Mai 1878.
Heinrich XIV.
Ir. E. v. Beulwi. Dr. Vollert. Engelhardt.