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Innenseite der Schienen eines Geleises in der Breite der Spurrinne mindestens
0,038 m unter Schienenoberkante liegen.
Bei Befestigung der Stoßverbindungen eines Geleises ist auf die durch die
Temperatur entstehenden Veräuderungen der Schienen Rücksicht zu nehmen.
§ 11.
Tragfähigkeit der Schienen.
Die Schienen, welche von Lokomotiven befahren werden, müssen so stark kon-
struirt und unterlagert sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene mindestens 7000
Kilogramm (140 Zollzentner) ruhende oder bewegte Last mit Sicherheit tragen kann.
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Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.
Die Bahnhöfe sollen, abgesehen von Nangirköpfen und Abzweigegeleisen, in
keiner stärkeren Neigung als 1:100 liegen und mit Ausweichegeleisen für das Krenzen
und Ueberholen der die auschließenden Strecken befahrenden Güterzüge versehen sein.
Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen.
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Meldestationen
und an eingleisigen Bahnen zugleich Answeichestellen anzulegen, welche letztere die
größesten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 120 Achsen, aufnehmen
können. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer kann die Einrichtung der Melde-
stationen und Ausweichestellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese
Ausweichegeleise nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre
jederzeitige schleunige Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies= resp.
Steinbettes an den betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand besindliche
Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicher zu stellen.
13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage.
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie
derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in
der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und leicht von Bahn
zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfuniß in gleicher Weise
mit einander in Verbindung zu setzen.