Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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FE 14. 
Konstruktion der Weichen. 
Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen 
so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein 
Abspringen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattsindet. 
Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 0,100 m weit aufschlagen. 
. 15. 
Drehscheiben. 
Auf allen Lokomotiv-Wechsel= und Reservestationen muß, sofern nicht aus- 
schließlich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, 
deren Durchmesser nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden sein. 
Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein. 
* 16. 
Perrons. 
Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. 
Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis 
zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte 
desjenigen Geleises eutfernt sein, für welches der Perron benutzt wird. 
* 17. 
Abtritte und Pissoirs. 
Auf den Bahnhösen in der Nähe der Perrous sind weithin sichtbare Abtritte 
und Pissoirs anzuordnen. 
§ 18. 
Rampen. 
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Entladung von Fahrzeugen oder Vieh in 
größerer Zahl zu erwarten steht, sind feste oder transportable Rampen, deren Höhe 
über Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt, herzustellen oder zur schleunigen 
Benutzung bereit zu halten. 
Die Rampen sollen zur Entladung oder Beladung vor Kopf und nach der 
Seite benutzbar sein. 6
	        
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