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Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbei-
führung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die succes-
sive Vorführung von je 20 Fahrzengen vor eintretender Rückbewegung gestatten.
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampen-
geleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr
geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß
das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos ver-
längert werden kann.
8 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladenbühnen an von Zügen
zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
5 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst
welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Aus-
ladungen kontrolirt werden können.
g 21.
Wasserstationen.
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den
jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichtsbehörde
festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheilen.
Jeder Wasserkrahn muß in der Minnte mindestens einen Kubikmeter Wasser
liefern können.
Die Ansgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienen-
oberkante liegen.
8 22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an
den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.