Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbei- 
führung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die succes- 
sive Vorführung von je 20 Fahrzengen vor eintretender Rückbewegung gestatten. 
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Rampen- 
geleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr 
geboten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß 
das Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos ver- 
längert werden kann. 
8 19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladenbühnen an von Zügen 
zu befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
5 20. 
Lademaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst 
welcher die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Aus- 
ladungen kontrolirt werden können. 
g 21. 
Wasserstationen. 
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den 
jeweiligen Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aussichtsbehörde 
festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheilen. 
Jeder Wasserkrahn muß in der Minnte mindestens einen Kubikmeter Wasser 
liefern können. 
Die Ansgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienen- 
oberkante liegen. 
8 22. 
Werkstätten. 
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an 
den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.
	        
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