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II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
§ 23.
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck und
Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die
Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen. Dasselbe hat in der Höhe
von 0,130 m bis 0,130 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von
0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes (esr. Bahnpolizei-Reglement
für die Eisenbahnen Deutschlands) und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über
Schienenoberkonte eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m
zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert
sich letztere Breite bei gradliniger Begrenzung des Prosils und zwar bis 3,700 m
über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienen-
oberkante bis auf 0,850 m.
Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkaute dürfen nur die Lokomotiv=
schornsteine und überbauten Schaffnersibe hinausragen und zwar höchstens bis 4.570 m
über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß diese
Höhe mindesteus auf das Maß von 4,150 m eingeschränkt werden kann.
Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbe-
zeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,5.10 über Schienen-
oberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m
Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab.
Unter 0,130 m über Schiencnüberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der
Eisenbahn-Fahrzeuge, nur die Bahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kuppe-
lungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer nur in der Breite
des Schienenkopfes bis auf 0,050 m Entfernung von letzterem, die Sicherheitskeiten
und Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienenoberkante.
g 24.
Lokomotiven- und Tender-Radstand.
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst
langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich
nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.