Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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II. Ausrüstung der Eisenbahnen. 
§ 23. 
Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck und 
Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die 
Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen. Dasselbe hat in der Höhe 
von 0,130 m bis 0,130 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 
0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes (esr. Bahnpolizei-Reglement 
für die Eisenbahnen Deutschlands) und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über 
Schienenoberkonte eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m 
zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert 
sich letztere Breite bei gradliniger Begrenzung des Prosils und zwar bis 3,700 m 
über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienen- 
oberkante bis auf 0,850 m. 
Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkaute dürfen nur die Lokomotiv= 
schornsteine und überbauten Schaffnersibe hinausragen und zwar höchstens bis 4.570 m 
über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß diese 
Höhe mindesteus auf das Maß von 4,150 m eingeschränkt werden kann. 
Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in 
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbe- 
zeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,5.10 über Schienen- 
oberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m 
Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab. 
Unter 0,130 m über Schiencnüberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der 
Eisenbahn-Fahrzeuge, nur die Bahnräumer, Sandstreuer, Sicherheitsketten und Kuppe- 
lungen herabreichen, und zwar die Bahnräumer und Sandstreuer nur in der Breite 
des Schienenkopfes bis auf 0,050 m Entfernung von letzterem, die Sicherheitskeiten 
und Kuppelungen bis auf 0,075 m über Schienenoberkante. 
g 24. 
Lokomotiven- und Tender-Radstand. 
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst 
langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich 
nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
	        
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