Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser 
haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand be- 
wegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden. 
g 26. 
Tender. 
Die Höhe des Wasserbehälters der Tender über den Schienen darf bis zu 
2,750 m betragen. 
6 26. 
Wagen-Radstand. 
Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für 
die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der 
Radstand über 4 m beträgt. 
Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht anzuwenden 
und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden. 
8 27. 
Wagengestelle. 
Die mittlere Höhe des Fußbodens der Güterwagen soll über Schienenoberkante 
1,220 m betragen. 
5 28. 
Bremsen. 
Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine 
anmähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. 
Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach 
rechts gedreht werden. 
5 29. 
Gewichtsdruck. 
Bei sämmtlichen Betriebsmitteln soll das Gewicht, welches die Achse eines 
Fahrzeuges einschließlich des Gewichts der Achsen und Näder aufnehmen darf, 
14 000 Kilogramm (280 Zollzentner) nicht übersteigen. 
g 30. 
Zug- und Stoßapparate. 
Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern 
2“
	        
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