Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weniger 
als 0,130 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0,130 m und 
nicht über 0,1445 m betragen. 
8 35. 
Stellung der Räder. 
Die Räder jeder Achse der Fahrzenge müssen in unverrückbarer Lage gegen 
einander festgestellt, auch mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von der Ober- 
kante der Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht weniger als 
0,025 m und im Zustande der größten Abnutzung nicht mehr als 0,035 m betragen darf. 
Der lichte Abstand zwischen den Nadreifen soll mindesteus 1,357 m und höchsteus 
1,363 m betragen. Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienenoberkante darf kein 
Theil über die innere Seitenfläche des Nadreifens hervorragen. 
* 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse 
an bieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 0,010 m und auch bei 
der größten zulässigen Abnutzung nicht über 0,025 m betragen: bei den Mittelrädern 
sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem 
lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 0,040 m zulässig. 
8 37. 
Raddurchmesser. 
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Nadreifen- 
stärke soll mindestens 0,850 m betragen. 
er Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist anzunehmen: 
für Züge, welche bis zu 22 em Eeschwindigkettin in der Stunde - ziisdest zu 0,900 m 
deenl bis zu 30 ür 1,100 „ 
„ „ 4 HH 1,c200 m 
und bei mehr als 4555 103500 
5 38. 
Achsstärke. 
Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,115 m betragen. 
Im übrigen ist die Stärke der Wagenachsen und Achsschenkel für die Bruttobelastung 
festzusetzen.
	        
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