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Die Breite der Radreifen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weniger
als 0,130 m und nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0,130 m und
nicht über 0,1445 m betragen.
8 35.
Stellung der Räder.
Die Räder jeder Achse der Fahrzenge müssen in unverrückbarer Lage gegen
einander festgestellt, auch mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von der Ober-
kante der Schienen gemessen bei mittlerer Stellung des Rades nicht weniger als
0,025 m und im Zustande der größten Abnutzung nicht mehr als 0,035 m betragen darf.
Der lichte Abstand zwischen den Nadreifen soll mindesteus 1,357 m und höchsteus
1,363 m betragen. Bis zur Höhe von 0,100 m über Schienenoberkante darf kein
Theil über die innere Seitenfläche des Nadreifens hervorragen.
* 36.
Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse
an bieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 0,010 m und auch bei
der größten zulässigen Abnutzung nicht über 0,025 m betragen: bei den Mittelrädern
sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem
lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 0,040 m zulässig.
8 37.
Raddurchmesser.
Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Nadreifen-
stärke soll mindestens 0,850 m betragen.
er Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven ist anzunehmen:
für Züge, welche bis zu 22 em Eeschwindigkettin in der Stunde - ziisdest zu 0,900 m
deenl bis zu 30 ür 1,100 „
„ „ 4 HH 1,c200 m
und bei mehr als 4555 103500
5 38.
Achsstärke.
Die Stärke der Achsen der Personenwagen soll nicht unter 0,115 m betragen.
Im übrigen ist die Stärke der Wagenachsen und Achsschenkel für die Bruttobelastung
festzusetzen.