Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Achsen vom besten Eisen müssen bei einer Belastung 
von 3 800 k mindestens eine Stärke von 0,100 m in der Nabe und 0,065 m im Schenkel, 
77 5 500 k 77 77 77 7° 0,115 m 77 77 77 7“ 0,075 77 7 
8 000 k 77 77 77 77 0,130 m 7° 77 77 7 0,085 m 77 7 
77 10 000 k 77 *#- 77 7“ 0,140 m 77 77 7° 7° .0,095 m 77 7* 
Die Schenkellängen sind hierbei zum 1/= bis 2¼ fachen des Durchmessers 
angenommen. 
Bei Anwendung von Gußstahl können diese Belastlungen um 20 Prozent er- 
höht werden. 
Bei Teundern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansähze zwischen 
den Naben erhalten. 
III. Schlußbestimmungen. 
8 309. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft. 
Sie sinden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite und zwar: 
1. in ihrem Abschnitt J. 
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen 
werden, 
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen 
Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Aulagen oder Einrich- 
tungen nach dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umban 
unterworfen werden; 
2. in ihrem Abschnitt II. 
a) auf diejenigen Betriebmittel, welche nach diesem Zeitpunkte neu be- 
schafft werden, 
b) sowie auf diejenigen, alsdann bereits vorhandenen oder bestellten 
Betriebsmittel, welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige 
Umänderung erleiden.
	        
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