Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in 
Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
8 40. 
Für Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landesregierung 
und des Reichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter Bedentung gehören, 
bleibt die Anwendung der §§ 1 bis 38 einschließlich allgemein ausgeschlossen. 
BVerlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichslanzler. 
v. Bismarck. 
Bekanntmachung, 
belreffend èdie Bab# 5 g für beulsche Eisenbahnen 
untergeorôneler Bebeulung. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
im Auschluß an § 74 des Bahnpolizei-Reglements vom 4. Jannar 1875 (Central= 
blatt für das Deutsche Reich S. 57) und an die Signalordnung von demselben Tage 
Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 73) 
nachfolgende 
Bahnordnung 
für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung 
beschlossen: 
I. Zustand der Bahn. 
81. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite beträgt 1,135 Meter. 
Für Bahnen mit schmalerer Spur soll dieselbe 1,0 Meter oder 0,75 Meter
	        
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