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betragen; Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung der Landes-Aufsichts-
behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
82.
Längengefälle.
Das Längengefälle der Bahn darf auf freier Strecke das Verhältuiß von
1:25 in der Regel nicht überschreiten. Für die Anwendung stärkerer Gefälle ist die
Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts erforderlich.
83.
Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Bahnen mit
normaler Spur nicht kleiner als 100 Meter und bei Bahnen mit schmaler Spur
ein der Spurweite angemessener sein.
84.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei normalspurig gebauten Vahnen
das Maß von 0,035 Meter und bei schmalspurig gebauten Bahnen ein den Krüm-
mungen augemessenes Maß nicht überschreiten.
Fahrbarkeit.
Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenaulagen fortwährend in gutem bau-
lichen Zustand zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe
gestatteten größten Geschwindigkeit (vergl. § 27) befahren werden kann.
86.
Normalprofil des lichten Raumes.
Sämmtliche Geleise mit normaler Spurweite, auf denen Züge bewegt werden,
sind in solcher Breite frei zu halten, daß für dieselben mindestens das in der Anlage
dargestellte Normalprosil des lichten Raumes vorhanden ist.
Abweichungen von diesem Profil, welche bereits vor Bekanntmachung dieser
Vorschriften bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts auch
ferner beibehalten werden.