243
8 28B.
Langsamfahren.
Die Fahrgeschwindigkeit must in dem zur Verhütung einer möglichen Gefahr
erforderlichen Maß vermindert werden:
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
h) wenn das Signal zum Laugsamfahren gegeben wird,
e) bei der Fahrt über Drehbrücken.
Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Bahnhöfe und über-
haupt beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren
werden, daß der Zug auf eine Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden
kann.
s 29.
Abjahrt der Züge.
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde
darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stations=
distanz folgen.
8 30.
Extrazüge.
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten
nicht vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit
als 15 Kilometer in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren
Geschwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge
verständigt sein.
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs
pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
* 31.
Schieben der Züge.
Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine führende Lokomotive befindet,
ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen beträgt, der
vorderste Wagen gut bewacht ist und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde
nicht übersteigt.
+