244
* 32.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unterge-
ordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und
Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse
genau zu verzeichnen sind.
5 33.
Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator ge-
schlossen, die Stenerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomo-
tive muß dabei stets unter Aufsicht stehen.
Die ohne ausreichende Aufsicht, wie die über Nacht auf den Gleisen verbleiben-
den Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
34.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst
dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§ 35.
Gebrauch der Dampfpfeife.
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oesfnen der Cylinderhähne ist auf
die nothwendigsten Fälle zu beschränken.
In der Nähe eimer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter
Möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk
zur Anwendung kommen. ·
8 36.
Jührung der Lokomotive.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden,
welche mindestens ein Jahr in einer mechauischen Werkstatt gearbeitet und nach
mindestens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Besähigung durch ein von
einer dentschen Eisenbahnverwaltung ausgestelltes Attest nachgewiesen haben.
Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive mindestens so weit ver-
trant sein, um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können.