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8 41.
Elektrische Verbindung der Stationen.
Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprech-
apparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde zulässg.
8 42.
Signalordnung.
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit
des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig.
Soweit Signale zur Aunwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vor-
schriften in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und
gehandhabt werden.
V. Bestimmungen für das Publikum.
g 43.
Aufrechthaltung der Ordnung.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung
der Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben
den dienstlichen Anordnungen der in Uniform besindlichen oder mit einem Dienst-
abzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge
zu leisten.
8 44.
Halten vor den Niveanübergängen.
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber
von Vieh und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungs-
tafeln halten, resp. die Bahn räumen.
*§ 45.
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für
Bahnpolizei-Kontraventionen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 43 und 44 und gegen
die sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von