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den Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Be-
stimmungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai
1874, welche also lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten
und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden ver-
ursachen können, insbesondere gelabene Gewehre, Schießpulver, leicht ent-
zündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den
Personenwagen nicht mitgenommen werden.
Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung
die nöthige Ueberzengung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die
Mitführung von Handmunition gestattet.
Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten
werden,"
werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
8 46.
Beschwerdebuch.
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch
auszulegen.
VI. Bahnpolizelbeamte und Beanfsichtigung.
8 47.
Bezeichnung der Bahnpolizeit
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst bernfen diejenigen Personen,
welche mit den Verrichtungen betraut sind der:
. Betriebsdirektoren und Ober-Jugenieure,
. Ober- Betriebsinspeltoren,
. Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-Inspek-
toren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten),
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
. Bahnkontrolöre und Betriebolontrolöre,
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