Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsver- 
walter), 
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassisteuten (Bahnhofs= 
Inspektionsassistenten), 
. Bahnmeister und Hilfsbahnmeister, 
Weichensteller (Weichemwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter), 
Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken- 
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter), 
4. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, 
Ober-Schaffner), 
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure), 
14. Nangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener), 
17. Nachtwächter. 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
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5. 48. 
Instruktion der Bahnpolizeibeamten. 
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienst- 
verrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruk- 
tionen zu ertheilen. 
§ 49. 
Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst 
zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem 
Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn= 
zwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
	        
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