Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Iwischen zusammenlaufenden Schicnensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, welched 
die Grenze angiebt, wie weit in jedem Vahngelelse Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, 
ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem andern Geleise zu hindern. 
II. SHinrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
8. 7. 
Die Betriebemittel sollen sortwährend in einem solchen Zuslande gehalten werden, daß 
die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkelt (P. 23) ohne Gefahr stittfinden 
können. 
§F. 8. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sic einer tcchnisch-polizei- 
lichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die bei der Revision als zulässig 
erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphärc, sowic der Name des 
Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht 
erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Vereiche jeder Haupl-Reparaturwerkslatt ist ein offenes Quecksilber-Manomcter 
so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr 
damit in Perbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung der Sicher- 
heitsvemile und die Richtigkeit der Fedenvaagen und Manometer an den Lofomotiven zu 
prüfen. 
5. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen. Jede 
Lokomotlve ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Reolsion zu unterwerfen. Die erste 
Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 100,000 Kilometer, 
jede folgende, nachdem sie höchslens weitcre 80,000 Kilometer zurückgelegt hat, sowic nach 
jeder gröheren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit 
dieser Reviston, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampf- 
kessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendeiden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß die Prüfung für eine Damosspanmung von nicht mehr als fünf Aimosphären Ueber- 
druck mit dem zwelsachen Vetrage der zulässigen Marimal = Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, wolcher die zulässige 
Marimal-Dampfspannung um fünf Azmosphären übersleigt, statefinden soll. Für diejenigen 
Lolomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Beslimmungen bereits vorhanden sind,
	        
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