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lands vom 4. Jannar 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 57 ff.) mit
dem 1. Juli d. J. folgende Abänderungen in Kraft:
l.
Die Paragraphen 2 bis 6, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29, 33, 34,
4, 46, 48, 52, 53, 66 und 68 werden durch nachstehende, den bisherigen Ziffer-
zahlen entsprechende Paragraphen erseht:
§ 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite
freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprosil deo.
lichten Raums für die freie Bahn und für die Vahnhöfe vorhanden ist.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprosil des lichten Naums zu gestatten
sind, bestimmt der Bundeörath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichts-
behörde zugelassen werden.
§ 3.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Meter zu erkennen ist.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind,
verschlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brückeii sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige
Stellung der im § 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig,
Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen.
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt
werden.
8 4.
Einfriedigungen mũssen da angelegt werden, wo die gewoͤhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in
gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können
nach näherer Bestimmung der Landepolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf
angesehen werden.
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