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Bei Niveanübergängen können Drehkrenze für Fusgänger angebracht werden,
welche schoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist.
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber-
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden.
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrièren geschlossen sind, die Uebergänge
von Chausseen, Kommunalstraßen oder Bizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt
von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landespolizei-
behörde geschlossen gehalten werden.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Per-
rons und Anfahrten zu erleuchten.
89.
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind
Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer
gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat jedesmal zu erfolgen, wenn
dieselben einen Weg von höchstens 100 000 Kilometer zurückgelegt haben, sowie auch
bei den Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur niemals jedoch später als
nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der
Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst
einer Druckpumpe zu probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmo-
sphären Ueberdruck mit dem zweifachen Vetrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung
bei einer Dampfspamung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher
die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden
soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten
Prüfung (§ 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist als der vor-
stehend vorgeschriebene.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Nichtigkeit des
Manometers zu prüfen.
Läugstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere