Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bei Niveanübergängen können Drehkrenze für Fusgänger angebracht werden, 
welche schoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber- 
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrièren geschlossen sind, die Uebergänge 
von Chausseen, Kommunalstraßen oder Bizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt 
von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landespolizei- 
behörde geschlossen gehalten werden. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der 
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Per- 
rons und Anfahrten zu erleuchten. 
89. 
Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind 
Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer 
gründlichen Revision zu unterwerfen. Diese Revision hat jedesmal zu erfolgen, wenn 
dieselben einen Weg von höchstens 100 000 Kilometer zurückgelegt haben, sowie auch 
bei den Lokomotiven nach jeder größeren Kesselreparatur niemals jedoch später als 
nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der 
Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst 
einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmo- 
sphären Ueberdruck mit dem zweifachen Vetrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung 
bei einer Dampfspamung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher 
die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden 
soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten 
Prüfung (§ 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist als der vor- 
stehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Nichtigkeit des 
Manometers zu prüfen. 
Läugstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere
	        
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