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Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der
angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitsluppelung in Wirksamkeit tritt.
Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs-
vorrichtung zugleich für die Sicherheitsluppelung verwendet werden dürfen, unterliegt
der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen,
beim niedrigsten zulässigen Busserstande noch mindestens 75 Millimeter von der
Schienenoberkante entfernt bleiben.
9§ 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomo-
tive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß
durch die lehteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen,
bis einschließlich ½/½% der 8. Theil, der 12. Theil,
1 6. 10
77“ 7“ 5% 7. 7“ 7 « «
« « Vm « H. 7“ 7“ 6. 7“
7“ 7“ ½% * 4.n 7“. 7“ 7. 7“
« « VW » 3. 7“ 7“ 5. 7“
« « ½ % 2. « « 4. 7“
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindig-
leit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge
von weniger als 1000 Meter, so ist für die Verechnung der Bremsenzahl nicht diese,
sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und
auf Neigungen bis einschließlich 1:40 auf den 5. Theil
der Näderpaare herabgeseht werden, wenn
die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht
überschritten wird,
die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau
festgestellt wird.
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