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Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene
Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das Bremsen
der Züge von den Aussichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
5 15.
Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen
laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen,
welche so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über
die Decke desselben hervorragen.
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen üuber Schienenoberkante darf im
ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen,
während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 Meter,
im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
Die Laternenstüzen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten
von 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076
Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden.
Der größte Qnerschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagen-
flächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe
betragen, und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite
und 0,120 Meter Höhe haben.
817.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen,
bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision
hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der lehten
Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens
nach jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer.
5K 18.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisions-
registern geführt wird;
) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und NRäder;