Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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besindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal 
gegeben ist. 
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur 
in Stationsdistanz folgen. 
g 26. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr 
als 1:200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser: 
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in 
der Minnte; 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute; 
für Arbeitszüge: - 
a) im allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter 
in der Minnte; 
p) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestim- 
mungen im § 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde 
oder 750 Meter in der Minute 
festgesetzt. 
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmi- 
hung der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der 
Stunde oder 1500 Meter in der Minnte zugelassen werden. 
Auf Bahustrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen 
von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten ange- 
messen verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der 
zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen. 
Persouenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche 
Achsen vor der Feuerbuchse liegen, dürfe n im allgemeinen nicht schneller als 45 Kilo- 
meter in der Stunde oder 750 Meter in der Minnte fahren, jedoch sind mit Ge- 
nehmigung der Aussichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein 
voran wird im allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde und für Lokomotiven, 
welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht 
sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer festgesetzt. Größere Ge- 
schwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Kilometer
	        
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